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   BFH, 12.11.1985 - VIII R 253/80   

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https://dejure.org/1985,5871
BFH, 12.11.1985 - VIII R 253/80 (https://dejure.org/1985,5871)
BFH, Entscheidung vom 12.11.1985 - VIII R 253/80 (https://dejure.org/1985,5871)
BFH, Entscheidung vom 12. November 1985 - VIII R 253/80 (https://dejure.org/1985,5871)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze über die Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb - Beteiligung eines Unternehmens am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Wesentliche Betriebsgrundlage -

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 253/80
    Diese Umstände müssen nach Auffasung des erkennenden Senats (vgl. das Urteil VIII R 342/82 vom heutigen Tag; BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299) bei der für die Entscheidung, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage vermietet ist, anzustellenden Gesamtwürdigung berücksichtigt werden.

    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG die in dem vorerwähnten Urteil VIII R 342/82 dargestellten Grundsätze zu beachten haben und die von der Klägerin angebotene Augenscheinseinnahme durchführen müssen.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 253/80
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil VIII R 240/81 vom heutigen Tage (BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296) entschieden, daß diese Rechtsprechung mit dem Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) vereinbar ist.

    Auch aus dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 kann nicht entnommen werden, was eine unterschiedliche Behandlung zwischen echter und unechter Betriebsaufspaltung rechtfertigen würde.

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 253/80
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Betriebsaufspaltung (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) ist ein Unternehmen (Besitzunternehmen), das lediglich Wirtschaftsgüter an eine gewerblich tätige Gesellschaft (Betriebsgesellschaft) zur Nutzung überläßt, dann als Gewerbebetrieb zu behandeln, wenn zwischen beiden Unternehmen eine personelle und sachliche Verflechtung besteht.

    Die Klägerin übersieht, daß in der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere den Beschluß des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) die unechte Betriebsaufspaltung steuerrechtlich ebenso behandelt wird wie die echte, und daß demzufolge auch bei der unechten Betriebsaufspaltung nach dieser Rechtsprechung zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens alle Wirtschaftsgüter gehören, die dieses Unternehmen der Betriebsgesellschaft überlassen hat.

  • BFH, 17.04.2002 - X R 8/00

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

    Diese Rechtsprechung hat der BFH auch in jüngerer Zeit stets beibehalten (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; vgl. ferner BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 253/80, BFH/NV 1986, 360, unter 4. b der Gründe, mit zahlreichen w.N.).
  • BFH, 02.04.1997 - X R 21/93

    Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines

    Er trägt vor: Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei für die Frage der Betriebsaufspaltung danach zu unterscheiden, ob das Besitzunternehmen ein Bürogebäude oder ein Fabrikationsgrundstück vermiete (BFH-Urteile vom 11. November 1970 I R 101/69, BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61; vom 12. November 1985 VIII R 253/80, BFH/NV 1986, 360).
  • BFH, 12.04.1991 - III R 39/86

    1. Keine Einbeziehung von Wirtschaftsgütern, die in das Betriebsvermögen

    Bei Vorliegen der für die Annahme einer "echten" Betriebsaufspaltung erforderlichen personellen und sachlichen Verflechtung führt auch eine sog. unechte Betriebsaufspaltung zur Bejahung einer gewerblichen Tätigkeit des Vermieters/Verpächters (s. hierzu aus jüngerer Zeit das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1985 VIII R 253/80, BFH/NV 1986, 360, mit zahlreichen Nachweisen).
  • FG Düsseldorf, 06.06.1989 - 8 K 212/85
    Der von den Klägern angebotenen Augenscheinseinnahme (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 253/80, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten BFH-Entscheidungen -BFH/NV- 1985, 360) bedurfte es nicht.
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